- Dealing-at-Arm's-Length-Grundsatz
- Grundsatz des Steuerrechts, nach dem miteinander verbundene Unternehmen Geschäfte miteinander zu solchen Konditionen eingehen müssen, wie sie auch unter einander fremden Dritten gewählt werden würden (⇡ Verrechnungspreis; ⇡ Fremdvergleichsgrundsatz). Die betroffenen Unternehmen müssen bei Preisvereinbarungen trotz ihrer Verbundenheit noch einen gewissen Mindestabstand zueinander (bildlich „Armeslänge“, Arm's Length) einhalten; daher die Bezeichnung D.-a.-A.-L.-G.
Lexikon der Economics. 2013.