Dealing-at-Arm's-Length-Grundsatz

Dealing-at-Arm's-Length-Grundsatz
Grundsatz des Steuerrechts, nach dem miteinander verbundene Unternehmen Geschäfte miteinander zu solchen Konditionen eingehen müssen, wie sie auch unter einander fremden Dritten gewählt werden würden ( Verrechnungspreis;  Fremdvergleichsgrundsatz). Die betroffenen Unternehmen müssen bei Preisvereinbarungen trotz ihrer Verbundenheit noch einen gewissen Mindestabstand zueinander (bildlich „Armeslänge“, Arm's Length) einhalten; daher die Bezeichnung D.-a.-A.-L.-G.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Fremdvergleichsgrundsatz — 1. Allgemein: Grundsatz, dass einander – familiär oder durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen – nahe stehende Personen sich bei der Gestaltung ihrer Geschäfte miteinander so zu verhalten haben, wie es Personen täten, die einander fremd sind… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”